Depotstimmrecht

Depotstimmrecht
Bankenstimmrecht, Ermächtigungsstimmrecht, Legitimationsstimmrecht; Stimmrechte für  Aktien, die in einem Wertpapierdepot verwahrt werden. Banken können die D. für Aktien, die sich in ihren Depots befinden, stellvertretend für die Aktieneigentümer in Hauptversammlungen von  Aktiengesellschaften ausüben. Dazu bedarf es nach § 135 I AktG einer schriftlichen Vollmacht des Aktionärs, die jederzeit widerruflich ist (§ 135 II AktG). Mit Zusendung der Vollmachtsanforderung hat die Bank dem Aktionär die gesetzlich verfügten Veröffentlichungen des Vorstandes (Tagesordnung, Beschlussvorschläge u.a.) und ihr beabsichtigtes Abstimmungsverhalten mitzuteilen. Soweit der Aktionär dem Kreditinstitut keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, hat das Kreditinstitut das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen, den Aktionären mitgeteilten Vorschlägen auszuüben (§ 135 V AktG). Da Banken mit Beteiligungen an Aktiengesellschaften i.d.R. auch Hausbanken der Unternehmungen mit Kreditengagements sind, können Interessenkonflikte mit an höheren Ausschüttungen interessierten Privatanlegern auftreten. Bei nur geringer Präsenz in Hauptversammlungen deutscher Aktiengesellschaften können D. bedeutend sein. Daher sind mit dem KonTraG vom 27.4.1998 in das AktG weitere Bestimmungen zur Wahrnehmung des D. aufgenommen worden (bes. §§ 128 und 135 AktG).

Lexikon der Economics. 2013.

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